Satzung

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§ 1 Name, Sitz

I. Der am 5. Mai 1920 in Daverden gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Daverden von 1920 e.V.“ (Abkürzung TSV Daverden) und hat seinen Sitz in Langwedel, Ortsteil Daverden.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen.

II. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen an.

III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und die sportliche Jugendarbeit sowie die Förderung und Pflege der Kultur.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, das Aufführen von Laienspielen und musikalische Darbietungen sowie durch die Errichtung und Unterhaltung der Sportanlagen verwirklicht.

II. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

III. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

IV. Der Verein ist parteipolitisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

I. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

II. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung der Mitgliedschaft, Ausschluss oder Tod.

II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres möglich. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

III. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Erweiterten Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Erweiterten Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

IV. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Erweiterten Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die
Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

I. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. II. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

III. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

IV. Der Vorstand kann auf Antrag in begründeten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

I. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen, Anlagen sowie sportliche und kulturelle Angebote des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen zu verhalten.

II. Jedes Mitglied ist zur Ableistung von Arbeitseinsätzen zur Pflege und Erhaltung der Vereinsanlagen verpflichtet. Der Verein kann bei fehlender oder unzureichender Arbeitsleistung einen finanziellen Ausgleich fordern. Den verpflichteten
Personenkreis, die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden sowie die Höhe des finanziellen Ausgleichs legt der Erweiterte Vorstand fest. Abteilungsspezifische Arbeitsdienste bleiben dabei unberücksichtigt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

I. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftwart. Eine Person kann nicht mehrere Vorstandsämter ausüben.

II. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Für die Tätigkeit kann den Mitgliedern des Vorstands eine finanzielle Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale gem. EinkommensteuerG) gezahlt werden. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet der Erweiterte Vorstand unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des
Vereins.

III. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

IV. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

I. Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Erweiterten Vorstandes
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

II. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Erweiterten Vorstandes herbeiführen.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

I. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von
einer Woche soll eingehalten werden.

II. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 11 Der Erweiterte Vorstand

I. Der Erweiterte Vorstand besteht aus
a) den Mitgliedern des Vorstandes
b) dem Stellvertretenden Kassenwart
c) dem Stellvertretenden Schriftwart
d) dem Platz- und Sachwart
e) dem Pressewart
f) dem Sozialwart
g) dem Jugendwart
h) den Abteilungsleitern
i) den Vorsitzenden der nach § 14 gebildeten Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dem Erweiterten Vorstand höchstens sieben Beisitzer, die nach dem Höchstzahlverfahren (d’Hondt) von den Abteilungen entsprechend ihrer Mitgliederzahl gestellt werden, angehören.

II. Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstandes, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes gilt § 10 entsprechend.

§ 12 Zuständigkeit des Erweiterten Vorstandes

Der Erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
a) Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr
b) Erlass von Sport-, Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind
c) Beschlussfassung über die Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern
d) Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes
e) Beschlussfassung über die Einrichtung von Abteilungen

§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes

I. Der Vorstand und der Erweiterte Vorstand mit Ausnahme des Jugendwartes, der Abteilungsleiter und der Ausschussvorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im
Amt.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die übrigen Mitglieder des Erweiterten Vorstandes müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand und im Erweiterten Vorstand.

II. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder eines Mitgliedes des Erweiterten Vorstandes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl einzusetzen.

§ 14 Ausschüsse

Der Vorstand und der Erweiterte Vorstand können bei Bedarf für besondere Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

§ 15 Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und insbesondere für
folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Erweiterten Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes, soweit dessen Mitglieder nicht von den Abteilungen oder von der Jugendversammlung gewählt werden.
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

II. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr eine Stimme.

§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung

I. Mindestens ein Mal im Jahr, nach Möglichkeit im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch den Vorstand mit Schreiben an alle stimmberechtigten Mitglieder oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse. Die Einladung muss die Gegenstände der Beschlussfassung enthalten.

II. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden (Eilanträge), beschließt die Versammlung. Ein Eilantrag auf Satzungsänderung ist nicht zulässig.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

II. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn es von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.

III. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

IV. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

V. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, auf den mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen gefallen sind. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

VI. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 19 Jugend des Vereins

I. Der Jugend des Vereins wird im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins das Recht zur Selbstverwaltung eingeräumt.

II. Die Jugend gibt sich eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

III. Die Jugend des Vereins wählt in einer gesondert einberufenen Versammlung den Jugendwart. Mindestens ein Mal im Jahr vor der Mitgliederversammlung soll eine Jugendversammlung stattfinden.

§ 20 Abteilungen

I. Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein betriebenen Sportarten oder andere dem Vereinszweck dienende Tätigkeiten ausüben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.

II. Mindestens ein Mal im Jahr vor der Mitgliederversammlung des Vereins sollen Abteilungsversammlungen stattfinden. Soweit Angelegenheiten von Abteilungen Maßnahmen des Vereins erfordern, sind diese von den Abteilungsleitern im Erweiterten Vorstand zu beantragen oder anzuregen. Die Abteilungen haben den Vorstand über grundsätzliche, den Verein betreffende Maßnahmen zu unterrichten.

III. Die Mitglieder des Vorstandes, der Pressewart und der Jugendwart sind berechtigt, an allen Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen.

IV. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall mit Einwilligung des Erweiterten Vorstandes berechtigt, einen Sonderbeitrag zu erheben.

V. Über die Einnahmen und Ausgaben ist dem Vorstand Rechnung zu legen.

§ 21 Kassenprüfung

I. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens zwei Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Abteilungskassen zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

II. Jährlich wird mindestens ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 22 Auflösung des Vereins

I. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei der mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

II. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

III. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Bestimmung gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

IV. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vereinsvermögen nur zu steuerbegünstigten Zwecken im Flecken Langwedel verwendet werden. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26. März 2010 beschlossen und tritt am 27. März 2010 in Kraft. Sie ersetzt die bisher geltende Satzung vom 17. März 2000.

Langwedel, Ortsteil Daverden, 26. März 2010